DAS MOBILITÄTSPAKET 1
Bessere Arbeitsbedingungen, gleiche Wettbewerbsbedingungen und mehr Sicherheit im Straßenverkehr – das sind die Ziele des Mobilitätspakets I, dessen Vorschriften seit August 2020 umgesetzt werden. Das Europäische Parlament hat sich am 8. Juli 2020 mit dem Mobilitätspaket Teil I befasst und mehrheitlich für die darin enthaltenen Reformen gestimmt. Das Gesetzgebungsverfahren ist somit erfolgreich abgeschlossen.
Das Mobilitätspaket I umfasst zahlreiche Neuregelungen in den Bereichen der Arbeitnehmerentsendung von Berufskraftfahrerinnen und -fahrern, des Markt- und Berufszugangs sowie der Sozialvorschriften. Damit sollen die Voraussetzungen für einen künftig sicheren, effizienteren und sozial verantwortlicheren Straßentransportsektor geschaffen werden. Es beseitigt außerdem unklare Vorschriften, die zu unterschiedlichen Rechtsauslegungen und Durchsetzungspraktiken in den einzelnen Mitgliedsstaaten geführt haben und sorgt so für EU-weite Rechtsklarheit.
Aktuelle Änderungen im Bereich Markt- und Berufszugang zum gewerblichen Güterkraftverkehr ab dem 21. Februar 2022 (Mobilitätspaket I):
Für den Bereich des Berufs- und Marktzugangs zum gewerblichen Straßengüterverkehr treten zum 21. Februar 2022 nachfolgend näher beschriebene Änderungen in Kraft.
Ab dem 2. Februar 2022 gelten die Regelungen des Mindestlohngesetzes im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) NR. 1024/2012.
Alle notwendigen Informationen finden Sie auf der Webseite des Zolls.
Bitte beachten Sie zudem, dass das Fahrpersonal ebenfalls ab dem 2. Februar 2022 gemäß Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 in der durch das Mobilitätspaket I geänderten Fassung das Symbol des Landes in den digitalen Fahrtenschreiber eingeben muss, in das es nach Überqueren einer Grenze eines Mitgliedstaats einreist. Diese Eingabe muss zu Beginn des ersten Halts in diesem Mitgliedstaat erfolgen. Der erste Halt muss auf dem nächstmöglichen Halteplatz an oder nach der Grenze stattfinden. Wird die Grenze eines Mitgliedstaats mit dem Fährschiff oder der Eisenbahn überquert, so muss das Symbol des Landes im Ankunftshafen oder -bahnhof eingegeben werden.
Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Die Neuregelungen im Bereich der Sozialvorschriften gelten zu einem großen Teil seit dem 20. August 2020. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen:
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 wurde dahingehend reformiert, dass er nunmehr ausdrücklich und unmissverständlich festlegt, dass die reguläre Wochenruhezeit nicht im Fahrzeug verbracht werden darf. Zuvor war dieses Verbot nicht ausdrücklich im Rechtstext geregelt, sondern lediglich im Umkehrschluss aus den Regelungen des Artikels 8 ableitbar gewesen und hat damit einen unerwünschten Interpretationsspielraum geschaffen. Der EuGH hatte das Verbot bereits im Jahr 2017 höchstrichterlich bestätigt. Mit der Neuregelung gibt es nun keinen Zweifel mehr daran, dass die regulären wöchentlichen Ruhezeiten und jede andere wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für eine vorherige verkürzte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, nicht im Fahrzeug oder auf Parkflächen verbracht werden dürfen. Die genannten Ruhezeiten sind – sofern der Fahrer nicht ohnehin an seinen Wohnort zurückkehrt – in geeigneten und geschlechtergerechten Unterkünften mit angemessenen Schlafgelegenheiten und sanitären Einrichtungen zu verbringen. Die Kosten für diese Unterbringung sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Die Verkehrsunternehmen müssen jetzt die Arbeit ihrer Fahrerinnen und Fahrer außerdem so planen und organisieren, dass es ihnen innerhalb eines jeden Vier-Wochen-Zeitraumes mindestens einmal ermöglicht wird, an ihren Wohnsitz oder an die im Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers gelegene Betriebsstätte des Arbeitgebers, der sie normalerweise zugeordnet sind, zurückzukehren, um dort eine Wochenruhezeit von mindestens 45 Stunden einzulegen. Das Unternehmen muss dokumentieren, wie es diese Verpflichtung erfüllt, die entsprechenden Unterlagen in seinen Geschäftsräumen aufbewahren und diese den zuständigen Kontrollbehörden auf Verlangen vorlegen. Es handelt sich um eine Organisationsverpflichtung der Unternehmen. Diese Verpflichtung der Unternehmen berührt nicht die Willensfreiheit der Fahrerinnen und Fahrer. Die Fahrerinnen und Fahrer können das Unternehmen nicht von dieser Organisationsverpflichtung entbinden (zum Beispiel durch schriftliche Erklärungen).
Von dieser Organisationsverpflichtung der Unternehmen streng zu trennen ist die im Rahmen der Regelungen über den Berufszugang (Verordnung (EG) NR. 1071/2009) ab 2021 geltende regelmäßige Rückkehrverpflichtung der Fahrzeuge. Die Unternehmen sind verpflichtet, sicherzustellen, dass Fahrzeuge, die dem Unternehmen zur Verfügung stehen und in der grenzüberschreitenden Beförderung eingesetzt werden, spätestens acht Wochen nach Verlassen des Mitgliedstaats zu einer der Betriebsstätten des Unternehmens in diesem Mitgliedstaat zurückkehren.
Fahrerinnen und Fahrer, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind, können außerhalb des Niederlassungsmitgliedstaats ihres Unternehmens künftig zwei aufeinanderfolgende reduzierte Wochenruhezeiten einlegen. Dies gilt allerdings unter der Voraussetzung, dass der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen zwei reguläre wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.
Die Verbesserung der Sicherheit von Parkflächen ist ebenfalls Bestandteil des Mobilitätspakets Teil I. Es verpflichtet die Europäische Kommission, sicherzustellen, dass Berufskraftfahrerinnen und -fahrer im Straßengüter- und Straßenpersonenverkehr leichten Zugang zu Informationen über sichere und gesicherte Parkflächen haben. Hierzu veröffentlicht die Europäische Kommission eine Liste mit zertifizierten Parkflächen, die die folgenden Ausstattungsmerkmale vorweisen:
- sie ermöglichen das Erkennen und Verhindern von unberechtigtem Eindringen,
- sie verfügen über angemessene Beleuchtung und Sichtverhältnisse,
- sie haben eine Kontaktstelle für Notfälle,
- sie sehen geschlechtergerechte sanitäre Einrichtungen und Möglichkeiten zum Kauf von Lebensmitteln und Getränken vor,
- sie verfügen über Kommunikationsverbindungen und eine angemessene Stromversorgung.
Die entsprechende Liste dieser Parkflächen soll auf einer amtlichen Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden.
Wichtig: Es ist bei Anwendung dieser Ausnahmeregelungen sicherzustellen, dass die Sicherheit im Straßenverkehr zu keinem Zeitpunkt gefährdet wird.
Die Regelungen sehen außerdem vor, dass auch kleine Nutzfahrzeuge, deren zulässiges Höchstgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt und die im grenzüberschreitenden Güterverkehr oder für Kabotagebeförderungen eingesetzt werden, ab dem Jahr 2026 in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über die Lenk- und Ruhezeiten einbezogen werden.
- Im Zuge des Mobilitätspakets Teil I werden auch die Weichen für die künftige Nutzung des intelligenten Fahrtenschreibers gestellt. Durch Einführung der zweiten Version des intelligenten Fahrtenschreibers, der in Zukunft auch Grenzüberfahrten sowie Be- und Entladungsorte speichert, soll unter anderem durch eine genauere Positionsbestimmung die Sicherheit im Straßenverkehr erhöht und die Kontrollierbarkeit der Einhaltung verbindlicher Sozialstandards (Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitregelungen, Entsenderecht) sowie der Marktzugangsregelungen verbessert werden.
Zur Implementierung des intelligenten Fahrtenschreibers der zweiten Version sieht das Mobilitätspaket Teil I vor, dass die Europäische Kommission bis zum August 2021 technische Spezifikationen vorlegt, die dann von den Fahrtenschreiberherstellern umgesetzt werden müssen. Die Arbeiten hierzu haben „hinter den Kulissen“ bereits begonnen. -
Die Implementierung der intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation erfolgt zeitlich gestaffelt:
- Neufahrzeuge sind ab Spätsommer 2023 auszustatten;
- Fahrzeuge mit analogem oder digitalem Fahrtenschreiber sind bis Winter 2024 mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version nachzurüsten;
- Fahrzeuge mit intelligentem Fahrtenschreiber der ersten Version sind bis Herbst 2025 mit dem intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Version nachzurüsten.
ANMERKUNG: Die Fragen und Antworten wurden mit Stand vom 03.03.2022 bereitgestellt, natürlich unverbindlich und ohne Gewähr.
Ansprechpartner Bereich § 57b
Vertriebsinnendienst
Manuela Mohrs
Yvonne Schmidt
Ansprechpartner Bereich § 57b
Vertriebsaußendienst
René Stephan
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Markus Tiedt
Berlin, Brandenburg
Marcus Seifert
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Sprechen Sie mit uns. Wir finden gemeinsam
Ihre Lösung.